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   OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13   

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https://dejure.org/2013,48269
OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13 (https://dejure.org/2013,48269)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2013 - 5 UF 125/13 (https://dejure.org/2013,48269)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. November 2013 - 5 UF 125/13 (https://dejure.org/2013,48269)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 27 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Abtreten des Versorgungsanrechts während des Verfahrens als treuwidriges Einwirken auf Versorgungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Abtreten des Versorgungsanrechts während des Verfahrens als treuwidriges Einwirken auf Versorgungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 27
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer während des laufenden Verfahrens zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 759
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13
    Für den Fall des treuwidrigen Einwirkens eines Ehegatten auf ein Versorgungsanrecht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof seine bereits vor dem 1.9.2009 bestehende Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 923) auch für den Anwendungsbereich des VersAusglG bestätigt (FamRZ 2013, 1362).

    Durch die Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs vereinzelter Versorgungsanrecht nach § 1 Abs. 1 VersAusglG können nunmehr Fälle des treuwidrigen Einwirkens auf Versorgungsanrechte über § 27 VersAusglG dahin korrigiert werden, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten entsprechend des Wertes des entzogenen Anrechts weniger auszugleichen hat (BGH FamRZ 2013, 1362; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.4.2013, 5 UF 8/13).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 673/12

    Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13
    2 Aufgrund dieser besonderen Umstände hält der Senat die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.8.2013 zur internen Teilung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten aus einer privaten Lebensversicherung aufgestellt hat (MDR 2013, 1168), im vorliegenden Fall für nicht anwendbar.
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13
    Durch die Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs vereinzelter Versorgungsanrecht nach § 1 Abs. 1 VersAusglG können nunmehr Fälle des treuwidrigen Einwirkens auf Versorgungsanrechte über § 27 VersAusglG dahin korrigiert werden, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten entsprechend des Wertes des entzogenen Anrechts weniger auszugleichen hat (BGH FamRZ 2013, 1362; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.4.2013, 5 UF 8/13).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99

    Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13
    Für den Fall des treuwidrigen Einwirkens eines Ehegatten auf ein Versorgungsanrecht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof seine bereits vor dem 1.9.2009 bestehende Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 923) auch für den Anwendungsbereich des VersAusglG bestätigt (FamRZ 2013, 1362).
  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest und schließt sich der Auffassung an, nach der - trotz beschränkter Anfechtbarkeit einzelner Teile des Versorgungsausgleichs - die Rechtskraft für den gesamten Verfahrensgegenstand nur einheitlich eintreten kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2011 zu Az. 4 UF 203/11, zitiert nach Juris, Rn. 9 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2013 zu Az. 5 UF 125/13, zitiert nach Juris, Rn. 3; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Februar 2013 zu Az. 1 UF 253/12, zitiert nach Juris, Rn. 35; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Februar 2013 zu Az. 2 UF 280/12; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.07.2013 zu Az. 10 UF 205/12, zitiert nach Juris, Rn. 52).
  • OLG Karlsruhe, 12.10.2015 - 18 UF 206/14

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei sicherheitshalber abgetretenen

    In diesen Fällen kommt eine interne Teilung des sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus der privaten Versicherung (vgl. BGH vom 07.08.2013 - XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715, juris Rn. 8; BGH vom 21.11.2013 - XII ZB 613/12, FamRZ 2014, 279, juris Rn. 8) ausnahmsweise nicht (mehr) in Betracht (so auch OLG Frankfurt vom 06.11.2013 - 5 UF 125/13, FamRZ 2014, 759, juris Rn. 2: wenn von einer Verwertung der Sicherheit zur Tilgung des Kredits "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen ist).
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